Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt und zwar auch dann nicht, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht noch einmal formal widersprechen. Mit der Auftragserteilung, spätestens aber mit der Annahme der Lieferung erkennt der Besteller diese Lieferbedingungen an.
1. Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis selbst. Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Wenn ihnen bei Vorratslieferungen aus organisatorischen Gründen keine separate Bestätigung zugeht, gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung. Maß- und Gewichtsangaben, sowie Abbildungen, Zeichnungen und Daten sind – soweit im Rahmen der konkreten Auftragserteilung und der hiermit korrespondierenden Auftragsbestätigung unsererseits nicht ausdrücklich Anderweitiges vereinbart ist – unverbindlich und können jederzeit von uns geändert werden. Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung. Eine Bezugnahme auf DIN-Vorschriften ist Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften. An von uns erstellten Zeichnungen und Abbildungen behalten wir unsere Eigentums- und Urheberrechte vor.
2. Preise
Unsere Preise verstehen sich – soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart – ab Werk, ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung, die zu Lasten des Bestellers gehen. Sollten sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind beide Vertragsparteien verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so sind die Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
3. Lieferzeit
Die Angabe einer Lieferzeit in Angeboten oder in Auftragsbestätigungen erfolgt nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr. Entsprechende Angaben in Angeboten oder Auftragsbestätigungen gelten daher – soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart – nur ungefähr. Wenn der Besteller die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht einhält oder durch unvorhergesehene oder unverschuldete oder außergewöhnliche Ereignisse in unserem Unternehmen, bei einem Vorlieferanten oder Transportunternehmen die Lieferung verzögert wird, gilt eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist als vereinbart. Entsprechendes gilt auch bei Streik und Aussperrungen. Dauern etwaige Hemmungen länger als einen Monat, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten. Etwaige vom Besteller innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes unterbrechen und verlängern die Lieferfrist entsprechend. Verzögerungen bei der Rücksendung von etwaigen Genehmigungszeichnungen hemmen die Lieferzeit.
4. Gefahrübergang
Mit Übergabe des Liefergegenstandes an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person, Firma oder Einrichtung geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs auf den Besteller über. Dies gilt auch für Teillieferungen, oder wenn wir die Versandkosten oder Anlieferungen und Aufstellungen übernommen haben. Wird Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zurückgenommen, so trägt der Besteller jede Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.
5. Versand
Die Ware wird von uns stets ab Werk geliefert. Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, dass seine Bestellung auch in Teillieferungen ausgeführt werden kann, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
6. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware), bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch derjenigen Saldoforderungen, die uns, gegenüber dem Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Besteller ist grundsätzlich zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Regelungen. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Regelungen. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und, solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Zur anderen Verfügung der Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Die Forderungen des Bestellers aus einer solchen Weiterveräußerung werden bereits jetzt schon an uns abgetreten. Die Abtretung wird durch uns angenommen. Die Forderungen dienen im selben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware selbst. Eine weitere Abtretung dieser Forderungen ist ausgeschlossen. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile nach vorstehenden Regelungen haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe der Miteigentumsanteile bzw. des Rechnungswertes. Auf unser Verlangen hin ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Von einer Pfändung oder Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
7. Aufrechnung
Gegen Forderungen unseres Unternehmens kann der Besteller ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen; im Übrigen ist eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ausgeschlossen.
8. Gewährleistung
Handelsübliche Toleranzen bezüglich Maß, Mengen, Gewicht, Körnung, Qualität, Farbeinstellung oder Ähnliches berechtigen den Besteller nicht zur Beanstandung. Im Zweifel gilt das von uns ermittelte Gewicht. Für Beanstandungen gelten die mit dem Besteller vereinbarten Spezifikationen. Unsere technischen Ratschläge und Empfehlungen beruhen auf angemessener Prüfung, erfolgen jedoch außerhalb vertraglicher Verpflichtungen. Insbesondere die Prüfung, ob sich die bestellte oder von uns vorgeschlagene Ware für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck eignet, obliegt allein dem Besteller. Eine Zusicherung von Eigenschaften bedarf stets der Schriftform. Dies gilt ebenso für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis selbst. Die Eigenschaften der Bestellsache und ihr Verwendungszweck richten sich ausschließlich nach unserer Produktbeschreibung. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Mängelanzeigen sind spätestens zwei Wochen nach Empfang der Ware schriftlich geltend zu machen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen. Wir haben das Recht, die beanstandete Ware zu untersuchen. Wird dies von Seiten des Bestellers verweigert, entfallen die Ansprüche. Bei begründeten Beanstandungen beschränken sich die Ansprüche des Bestellers auf kostenlose und frachtfreie Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung durch uns. Schlägt eine Nachbesserung bzw. Nachlieferung fehl, so hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen und kann nach deren ergebnislosem Ablauf nach eigener Wahl Rücktritt vom Vertrag oder Minderung verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Bearbeitungskosten, Ein- und Ausbaukosten, sowie von Schäden, die nicht den Liefergegenstand selbst betreffen, sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Aus mangelhaften Teillieferungen können keine Rechte bezüglich der übrigen Teillieferungen hergeleitet werden. Wir können die Erfüllung von Mängelleistungsansprüchen verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Nicht als Mängel gelten Schäden infolge natürlich Abnutzung von Verschleißteilen, Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, insbesondere durch unterlassene oder unzureichende Wartung entstehen sowie Schäden infolge einer Nichtbeachtung von uns bekannt gegebene Einbau- und Betriebsanweisungen.
9. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
Wir begrenzen unsere Haftung für fahrlässige Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden.
10. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
Haftungsausschlüsse nach diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nicht für verschuldensunabhängige Ansprüche privater Verbraucher und Benutzer aus dem Produkthaftungsgesetz. Wir haften gegenüber dem Besteller für Ausgleichs- und Regressansprüche nur, soweit wir nachweislich einen Fehler der von uns gelieferten Ware zu vertreten haben.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlungen sowie alle sonstigen Verpflichtungen ist unser Geschäftssitz. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Dies gilt vorbehaltlich einer im Einzelfall vereinbarten anders lautenden Schiedsgerichtsabrede. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12. Teilnichtigkeit/Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen unseres Unternehmens ganz oder teilweise unwirksam bzw. nichtig sein, so bleiben die übrigen Allgemeinen Bedingungen hiervon unberührt und wirksam. Hinsichtlich einer unwirksamen oder nichtigen Bedingung verpflichten sich die Vertragspartner, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck weitestgehend erreicht wird. Im Übrigen bleiben die geltenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen unseres Unternehmens aufrechterhalten.